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Auszüge
aus den für uns gültigen
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-Richtlinien
für
den Erzeugungsbereich
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(vom
23. April 2002)
Die
vollständigen Richtlinien finden Sie hier: bioland-erzeuger-richtlinien
pdf 41 seiten, 204 kb
5.2
Kräuteranbau
5.2.1 Vorbemerkungen
Heil- und Gewürzpflanzen als Sonderkulturgruppe stellen
hohe Anforderungen an Anbau und Aufbereitung. Ihr Einsatz,
insbesondere in der Naturheilkunde, Phytomedizin
und Kosmetik, erfordert detaillierte Fachkenntnisse, um
die erwünschte Wirksamkeit der Rohstoffe zu gewährleisten.
5.2.2 Anbauberatung
Zur Erzielung der gewünschten Inhaltsstoffe sind Standortauswahl,
Düngung, Fruchtfolge und Aufbereitung möglichst
optimal an die verschiedensten Anforderungen der
einzelnen Arten anzupassen. Deshalb sollte sich der Betrieb
beim Einstieg in den Heil- und Gewürzpflanzenanbau
beraten lassen.
5.2.3 Standortwahl
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Heilkräuter ist
dem Standort besondere Bedeutung zuzumessen (siehe
3.2.2). Der Abstand zu Straßen sollte mindestens 50 m, zu
Feldwegen 5 m betragen, wenn nicht geeignete Schutzpflanzungen
vorhanden sind.
5.2.4 Düngung
Gülle- oder Jaucheausbringung zu den Kulturen ist im
Erntejahr untersagt. Frischmist darf nur bis Vegetationsbeginn
ausgebracht werden.
5.2.5 Pflanzgut
Die im Betrieb benötigten Jungpflanzen müssen selbst
angezogen oder von Betrieben des BIOLAND-Verbandes,
wenn hier nicht verfügbar von Betrieben der von BIOLAND
anerkannten Organisationen, wenn hier nicht verfügbar
von Betrieben, die gemäß EG-Verordnung 2092/91 wirtschaften,
zugekauft werden.
Anzuchterden dürfen max. 80 Vol.-Prozent Torf enthalten.
Torfersatzstoffe müssen schadstoffarm und ökologisch
verträglich sein.
5.2.6 Aufbereitung
Bei der Aufbereitung ist die Erhaltung hochwertiger
Qualität oberster Grundsatz. Die Aufbereitungsgeräte
müssen so beschaffen sein, dass die größtmögliche
Schonung des Erntegutes gewährleistet ist und keine
schädlichen Substanzen (z. B. Schmierstoffe) an das
Erntegut gelangen können.
5.2.7 Trocknung
Das Erntegut zur Drogengewinnung muss unmittelbar
nach der Aufbereitung in die Trocknungsanlage gebracht
werden. Gesundheitlich bedenkliche Materialien, wie z.B.
PVC und behandelter Press-Span dürfen nicht eingesetzt
werden. Verzinkte Stahlteile sollten vermieden werden.
Der Trocknungsraum sollte in sich abgeschlossen sein.
Direkte Beheizung mit Öl und Holz oder Feuchtigkeitsentzug
durch chemische Zusätze ist untersagt. Bei der
Trocknung darf die Temperatur den kritischen Punkt, ab
dem Qualitätsminderung eintritt, nicht überschreiten. Die
Droge muss soweit heruntergetrocknet werden, dass die
Haltbarkeit gewährleistet ist (ideal sind acht Prozent).
Unterschiedliche Pflanzenarten dürfen nicht gleichzeitig
über- bzw. untereinander getrocknet werden, wenn sie
sich negativ beeinflussen können.
5.2.8 Nachbereitung und Verpackung
Oberster Grundsatz der Nachbereitung ist die Schonung
von Inhaltsstoffen. Zu starke Zerkleinerung oder Pulverisierung
sind aus diesen Gründen unerwünscht.
Eine Nachbereitung und Verpackung der Droge soll möglichst
bald nach der Trocknung erfolgen. Vor der Abpackung
muss die Droge erst auf Außentemperatur abgekühlt
sein.
Das Verpackungsmaterial darf keine unerwünschten Stoffe
an die Droge abgeben und muss sie vor Lichteinfluss
schützen (siehe 7.5).
5.2.9 Lagerung
Der Lagerraum muss lichtgeschützt, trocken und möglichst
kühl sein. Eine wöchentliche Kontrolle des Lagergutes
auf Feuchtigkeitsgehalt, eventuellen Pilz- und
Schädlingsbefall ist unumgänglich. Drogen unterschiedlicher
Art dürfen in luftdurchlässigen Materialien nicht
übereinander gelagert werden.
...
5.8 Zierpflanzen, Stauden und Gehölze
5.8.1 Düngung und Bodenpflege
Auf Freilandkulturflächen ist der Einsatz von stickstoffhaltigen
Düngemitteln in Baumschulkulturen auf 90 kg N/ha
und Jahr, sonst auf 110 kg N/ha und Jahr begrenzt. Zur
Kontrolle der Stickstoffdynamik im Boden wird die Durchführung
von jährlichen N-min-Untersuchungen dringend
empfohlen.
Auf Flächen, die voraussichtlich länger als 12 Wochen
während der Vegetationszeit brachliegen, sowie nach
Möglichkeit auch über Winter, ist eine Gründüngung
anzubauen.
5.8.2 Flächenversiegelung
Eine Versiegelung der Freiland-Stellflächen für Töpfe und
Container ist nur für den Zweck der Wasserwiederverwendung
zulässig.
5.8.3 Pflanzengesundheit und Beikrautregulierung
In Zierpflanzen-, Stauden- und Baumschulbetrieben sind
Maßnahmen des vorbeugenden Pflanzenschutzes von zentraler
Bedeutung. Das umfasst u.a. die Wahl geeigneter,
widerstandsfähiger Sorten, die Auswahl von gesundem
Saat- und Pflanzgut, optimale Kulturführung bei geeigneten
Bestandsdichten, angepasste Fruchtfolge, Düngung und
Humuswirtschaft.
Im Betrieb müssen Maßnahmen ergriffen werden, die die
Selbstregulationskräfte des Ökosystems stärken (siehe
3.7).
Die Beikrautregulierung erfolgt gemäß 3.8. In Gewächshäusern
ist ein flaches Dämpfen gegen Unkräuter zulässig,
tiefes Dämpfen ist nur zulässig, wenn das Pflanzenschutzproblem
durch andere Maßnahmen, wie z.B. Fruchtwechsel,
nicht zu beheben ist. Tiefes Dämpfen und das
Dämpfen von Freilandflächen bedürfen einer ausdrücklichen
Genehmigung durch BIOLAND.
5.8.4 Saatgut und Jungpflanzen
Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss, soweit
erhältlich, aus ökologischer Vermehrung stammen.
6 Lagerung
29 Bioland-Richtlinien 23. April 2002
6 Lagerung
BIOLAND-Produkte müssen so gelagert werden, dass die
Qualität durch die Lagerung nicht beeinträchtigt wird.
Die Behandlung des Ernteguts mit chemischen Lagerschutzmitteln
(Insektizide, Fungizide u. ä.) und die Lagerung in
Behältern aus Materialien mit gesundheitlich bedenklichen
Substanzen, das Waschen gelagerter Früchte mit
chemischen Reinigungsmitteln, das Nachreifen mit chemischen
Substanzen, die Anwendung von Keimhemmungsmitteln
und radioaktive Bestrahlung sind untersagt. Die
Reinigung von Lagereinrichtungen hat mit Mitteln zu
erfolgen, die Schadstoffbelastungen des Lagergutes ausschließen.
Die im Betrieb benötigten Jungpflanzen sollen selbst angezogen
werden oder müssen von solchen Betrieben zugekauft
werden, die mindestens gemäß EG-Verordnung
2091/92 arbeiten. Herkünfte aus Betrieben des BIOLANDVerbandes,
wenn hier nicht verfügbar von Betrieben der
von BIOLAND anerkannten Organisationen, sind zu bevorzugen.
Wenn keine ökologisch angezogenen Jungpflanzen erhältlich
sind, kann nach Genehmigung durch BIOLAND auf
konventionelle Herkünfte zurückgegriffen werden. Diese
konventionellen Jungpflanzen müssen auf gesonderten
Flächen die Umstellung durchlaufen. Sollen sie vor Ablauf
der Umstellungszeit verkauft werden, darf keine Bio-Auslobung
erfolgen, eine Verwendung des Warenzeichens/
Verbandsnamens BIOLAND ist dann ausgeschlossen.
5.8.5 Zukauf und Handelsware
Wenn konventionelle Fertigware zugekauft wird, muss
diese im Betrieb zu jedem Zeitpunkt (Verkauf, Einschlag,
Weiterkultur etc.) erkennbar sein. Dieses ist durch geeignete
Maßnahmen (z.B. Etikettierung, gesondertes Beet
oder Quartier) zu gewährleisten.
Bezogen auf den Umsatz der verkauften pflanzlichen
Produkte muss der überwiegende Teil aus ökologischer
Erzeugung stammen.
5.8.6 Erden und Substrate
Ein weitgehender Verzicht auf Torf wird angestrebt. Der
Torfanteil in Substraten darf maximal 50 Vol.-% bei
Baumschul-, Stauden- und Zierpflanzenkulturen, bei Jungpflanzenerden
maximal 80 Vol.-% betragen. Bei Pflanzen,
die für ihre Kultur einen niedrigen pH-Wert beanspruchen,
kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Zugekaufte Komposte, Torfersatz- und Zuschlagstoffe
müssen auf ihre Umweltverträglichkeit, insbesondere die
Schadstoffgehalte, überprüft werden.
Synthetische Zuschlagstoffe (z.B. Styromull, Hygromull)
sowie Steinwolle sind nicht zugelassen.
Erden und Substrate dürfen gedämpft werden.
5.8.7 Kulturgefäße
Anzustreben sind Kulturgefäße aus verrottbaren Materialien
(z.B. Altpapier, Holzfasern, Flachs, Jute, Hanf), oder
aus Ton. Kunststofftöpfe und -schalen müssen aus stabilem
Material sein, die eine Mehrmalsverwendung ermöglichen,
und sie müssen recyclebar sein. Gefäße aus PVC sind
nicht zugelassen. Vorhandene Töpfe, die diesen Vorgaben
nicht entsprechen, dürfen innerhalb der Umstellungszeit
aufgebraucht werden.
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